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Hygieneaufwand während der Covid-19 Pandemie richtig abrechnen

18.05.2020 | Praxis & Wirtschaft

Die Preise von Hände- und Flächendesinfektionsmittel sind in die Höhe gestiegen aufgrund der hohen Nachfrage während der Corona-Pandemie. Doch es wird nicht nur mehr Desinfektionsmittel in den Praxen verbraucht, sondern viele Ärzte haben ihre Praxis mit Spendersystemen, Spuckschutz und Schutzkleidung, über das Angebot der KVSH hinaus, aufgerüstet. Dieser Investition möchte die Bundesärztekammer und der Verband der Privaten Krankenversicherung Rechnung tragen, indem es rückwirkend ab dem 5. Mai eine Sonderregelung bzgl. der Abrechnungszimmer A 245 gibt.

Folgende Leistungen können bei Privatversicherten (reine Privatkassen) bis zum 30. Juli berechnet werden:

Tabelle

Die Ziffer A 245 darf zum 2,3-fachen Satz mit 14,75 € abgerechnet werden. Außerdem ist A 245 pro Sitzung, also pro direkten persönlichen Arzt-Patient-Kontakt, abrechenbar.

Die Ziffer 3 soll die Abrechnung für einen Patienten ermöglichen, der z. B. aufgrund der Pandemie nicht die Praxis aufsuchen kann und eine Videosprechstunde nicht möglich war. Es ist empfehlenswert, der Rechnung den Grund für die Abrechnung der Ziffer beizufügen. Auf diese Weise gibt es bei Nachfragen einen eindeutigen Beleg für die Anforderungen zur Abrechnung der Ziffer 3. In der Rechnung sollte überdies die Gesprächsdauer dokumentiert werden, da die „3“ nur je 10 Minuten abgerechnet werden kann und je Sitzung maximal 4x. Die im Monat maximal abrechenbare Gesprächsdauer liegt entsprechend bei 4 Tagen à 40 min.

Quelle:
Dr. med. Gerd W. Zimmermann für „Der Hausarzt“ (13.05.2020)
Dr. Meindl u. Partner für „Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH“ (14.05.2020)

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