Startseite 9 Gesundheitspolitik 9 Die Krankenhausreform steckt fest, der medizinische Versorgungsbedarf nicht!

Die Krankenhausreform steckt fest, der medizinische Versorgungsbedarf nicht!

26.02.2024 | Gesundheitspolitik, Info

Mit der Schaffung eines Hybrid-DRG-Leistungskataloges nach 115f SGB V, welchen die Bundesregierung geschaffen hat, soll die Ambulantisierung und Verlagerung ärztlicher Leistungen von stationär nach ambulant gefördert werden. Gleiche Leistungen für gleiches Geld ist der Anspruch.

Die Krankenhausreform, viel diskutiert aber nichts beschlossen. Als revolutionäres Werk von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach vor einem Jahr angekündigt, kommt nicht so richtig vorwärts.

Das Krankenhaustransparenzgesetz war in den Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages verwiesen worden. Die Bundesländer sind mit dem Entwurf des Ministers nicht einverstanden. Nun gab es letzte Woche grünes Licht im Vermittlungsausschuss für das Reformvorhaben – Krankenhaustransparenzgesetz -. Damit wird ein 50 Milliardentransformationsprozess ins Spiel gebracht.

Eine Umstrukturierung der stationären Versorgungsebene ist längst überfällig, es gilt jedoch die ambulante Versorgungsebene mit einzubeziehen. Ambulant vor stationär ist in Anbetracht der begrenzten Ressourcen schon der richtige Weg. Allerdings muss eine Verlagerung der Patientenversorgung in den niedergelassenen Bereich auch aufgefangen werden, ohne dass die Patienten Schaden nehmen. Dazu gehören z.B. die Aufhebungen der Beschränkungen einer Budgetierung und der Niederlassung. So ein Reformvorhaben gelingt nur in Koordination mit der niedergelassenen Ärzteschaft und sektorübergreifend. Alles andere ist nicht zielführend und bezahlbar.

Jetzt gibt es eine Rechtsverordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung, die sogenannten Hybrid-DRG. Nur die Ambulantisierung des Gesundheitswesens kommt nach wie vor nicht richtig vom Fleck. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und die Selbstverwaltungen tun sich schwer mit der Umsetzung. Endlich nach langem hin und her ist die Liste der ambulant durchführbaren Eingriffe (AOP-Katalog) im Herbst 2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 erweitert worden. Noch ein sehr schmales Angebot und ein sehr überschaubarer Leistungskatalog, der in einer weiteren Anlage schrittweise in 2025 erweitert werden soll.

Doch so richtig kann es mit der neuen Vergütungssystematik immer noch nicht starten, denn die Tücke liegt im Detail. Wie die Abrechnungspraxis konkret ablaufen soll, ist noch längst nicht geregelt – und das scheint nicht der einzige Konstruktionsfehler zu sein. Auch die Sachkosten sind nicht einheitlich geregelt. Es gibt keine empfohlene, einheitliche Datenbasis für die Materialien im ambulanten Bereich. Statt möglichst unkomplizierte und unbürokratische Verfahren zu etablieren, die für die Praxen und Krankenhäuser gleichermaßen funktionieren.

Die verantwortlichen Verhandlungskreise ringen um eine Lösung: Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben nun die Mammutaufgabe, die Verteilung der Pauschalvergütung so zu gestalten, dass alle Seiten es als fair und gerecht befürworten. Keine einfache Aufgabe und dazu noch mit gehörigem Zeitdruck: Zum 31. März 2024 soll schon eine erste Überprüfung bzw. Anpassung der Neuregelung erfolgen. Sonst droht ggf. eine Ersatzvornahme seitens des BMG.

Druck kommt aber auch von den ärztlichen Berufsverbänden: Erste Empfehlungen für den operativen Bereich, zur Aufteilung der Hybrid-DRG zwischen den Fachgebieten wurden bereits veröffentlicht. Was dies konkret bedeutet, wird aktuell verhandelt.

In Summe haben sowohl die schrittweisen Erweiterungen des AOP-Katalogs als auch die Einführung der Hybrid-DRG das Potenzial, die Ambulantisierung voranzutreiben – aber natürlich nur, wenn man es gut macht.

Eine Lösung zur Abrechnungspraxis muss her – und das möglichst schnell, denn auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte warten schon zu lange auf die Abrechnungsmodalitäten.

Die ÄG Nord beabsichtigt für die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte ein System zur Abrechnung der Hybrid-DRG nach § 115f SGB V anzubieten und die Abrechnung mit den Krankenkassen vorzunehmen.

Loading...