Startseite 9 Gesundheitspolitik 9 GKV-Rettungsschirm versus Kurzarbeit für Vertragsärzte

GKV-Rettungsschirm versus Kurzarbeit für Vertragsärzte

28.05.2020 | Gesundheitspolitik

Der viel diskutierte Rettungsschirm für Vertragsärzte im Rahmen der GKV hatte zur Folge, dass Anträge auf Kurzarbeitergeld durch Vertragsärzte generell und pauschal durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) abgelehnt wurden. Hierzu gab es eine interne Weisung, wonach Vertragsärzte als Arbeitgeber grundsätzlich von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen waren.

Diese wurde nun auf Nachdruck und Protest der Selbstverwaltung und Verbände revidiert, da die jeweils individuelle Situation der Praxis bezüglich der Einnahmen und Kostensituation zu bewerten ist. Neben den aus dem GKV-Rettungsschirm garantierten Einnahmen sind daneben die weiteren individuellen praxisrelevanten Erlöse u. a. privatärztliche Abrechnung, Selektivverträgen, hausarztzentrierten Versorgung (HzV), etc. zu betrachten. Je nach Leistungsspektrum einer Praxis (in Schleswig-Holstein bei Anmeldung einer Infektionssprechstunde bei der KVSH) kann der GKV-Rettungsschirm 100% der budgetierten GKV-Einnahmen abdecken – individuell betrachtet bei u. a. hochspezialisierten Facharztpraxen mit Sonderverträgen oder Hausarztpraxen mit hohem Anteil an HzV-Patienten kann dieser Anteil unter 50% der Einnahmen liegen.

Seit 11. Mai sind die Bundesagenturen für Arbeit angehalten, eine individuelle Betrachtung der Praxissituation bei der Antragstellung auf Kurzarbeitergeld vorzunehmen. Wie nun im Einzelfall das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, kann nur individuelle geklärt werden.

Die Ärztegenossenschaft Nord eG empfiehlt daher, die individuelle Praxissituation unter Corona gemeinsam mit dem Steuerberater zu bewerten, bevor Kurzarbeitergeld beantragt und in Anspruch genommen wird. Die unter Corona entgangenen Einnahmen müssen spätestens mit dem Jahresabschluss transparent darstellbar sein, da die Finanzämter hier sehr genau prüfen können, ob die in Anspruch genommenen staatlichen Subventionen des Kurzarbeitergelds gerechtfertigt war.

Loading...