Vorstandsmitglied Dr. Klaus Bittmann spricht über das „Faire-Kassen-Wettbewerbsgesetz“, welches am 13.02. im Bundestag erörtert wird. Krankenkassen werden hierbei unterschiedlich an einem Gesamtbudget für die Gesundheitsausgaben beteiligt. Ein wichtiger Einfluss im Rahmen des Risikostrukturausgleiches sind die Kreankheitsrisiken/Kreankheitslasten, welche die Krankenkassen in unterschiedlicher Form und in unterschiedlichen Regionen zu tragen haben. Da es hier einige Verwerfungen gab, die immer wieder bemängelt wurden, sollte das aktuelle Gesetz mehr „Fairness“ zwischen den Kassen schaffen. Einer der Punkte in dem Gesetzesentwurf sollte verhindern, dass möglichst viele schwere und kostenträchtige Diagnosen von Mitgliedern einer bestimmten Krankenkasse dafür „sorgen“, dass diese Krankenkasse mehr Geld bekommt, so Bittmann.
Diagnose-Codierung war und ist wichtig um eine klare Diagnostik zu betreiben und um zu zeigen welche Kosten hierdurch ausgelöst werden. Eine ganze Zeit lang haben Krankenkassen geradezu Prämien für Ärzte ausgelobt, die besonders schwere Diagnosen „aussuchten“. Es ist aber absurd, nun verbieten zu wollen, dass eine Diagnose mit einer Vergütungsregel in irgendeiner Form verbunden ist, nach dem Motto „Diagnose und Vergütung dürfen nichts miteinander zutun haben“. Natürlich hat die Vergütung mit der Behandlung eines Patienten zutun. Gerade hier müsste angestrebt werden, dass der Schweregrad einer Krankheit und der damit verbundene Aufwand diese zu behandeln, auch zu entsprechenden Finanzflüssen führt, so Bittmann.
Die Ärztegenossenschaft hat Verträge mit Krankenkassen, die nur durch die Diagnosen funktionieren. Es gibt bestimmte Tätigkeiten und Krankheitsbilder die einen Mehraufwand und besondere Zuwendung erfordern. Ein klassisches Beispiel eines Sondervertrages ist die Hausarzt zentrierte Versorgung, bei der die Hausärzte eine andere Vergütung als im Regelfall bekommen, sobald ein Patient eingeschrieben ist. Zusätzlich muss der Arzt ein Leistungspaket bieten, das von der normalen Versorgung abweicht. Dies wäre nach einem Verbot der Kopplung von Diagnose und Vergütung so nicht mehr möglich gewesen.
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Mittlerweile wurde das „Faire-Kassen-Wettbewerbsgesetz“ vom Bundestag der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung beschlossen. Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen, die bestimmte Diagnosen als Voraussetzung für Vergütungen vorsehen, können weiterhin Gegenstand der Gesamtverträge sein.
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