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eHBA – der elektronische Heilberufsausweis kommt

21.10.2020 | Digitalisierung, Praxis & Wirtschaft

Zum 01.01.2021 wird die Telematikinfrastruktur (TI) um eine wichtige Komponente für Sie als Arzt*Ärztin erweitert: der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) wird verpflichtend eingeführt. Nachfolgend haben wir Ihnen die wesentlichen Informationen zum eHBA zusammengefasst.

Wozu wird der elektronischer Heilberufsausweis benötigt?

Hinter dem Begriff elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) verbirgt sich eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkarten-Format. Je nach Berufsgruppe spricht man auch vom eArztausweis, eZahnarztausweis, ePsychotherapeutenausweis oder eApothekerausweis. Der eHBA dient nach wie vor als Sichtausweis, um sich beispielsweise in einer Apotheke als Arzt ausweisen zu können. Neu ist, dass der eHBA es auch ermöglicht sich in der digitalen Welt als Arzt auszuweisen, um medizinische Daten sicher zu ver- und entschlüsseln und zukünftig auch für den sicheren Zugriff auf die elektronische Patientenakte dient.1 Zudem kann der Inhaber mit dem eHBA eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) erstellen und damit elektronische Arztbriefe, Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitsakte, elektronische Rezepte oder elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtssicher elektronisch unterzeichnen. Die aktuell vorhandene eHBA Generation 2.0 bietet die Funktionen „Einzelsignatur“ und „Stapelsignatur“ mittels QES. Durch Einlegen des eHBA in das Kartenlesegerät im Sprechzimmer und die damit verbundene Eingabe einer individuellen Signatur-PIN wird die QES ausgelöst. Die sogenannte Stapelsignatur ermöglicht mehrere Signaturen unmittelbar hintereinander nach der Ansicht der zu signierenden Dokumente und der darauffolgenden einmaligen Eingabe der Signatur-PIN zur Unterschrift am Kartenterminal im Sprechzimmer.2

Zukünftig geplant ist außerdem die eHBA Generation 2.1, welche zusätzlich die Funktion der „Komfortsignatur“ mit sich bringen soll. Die Komfortsignatur ermöglicht das Signieren mehrerer Dokumente nach einmaliger Eingabe der Signatur-PIN über einen längeren Zeitraum (z.B. Arbeitstag), d.h. es können zeitlich versetzt mehrere Dokumentenstapel signiert werden. Die PIN-Eingabe erfolgt somit vor dem Anzeigen der Dokumente. Sobald ein Dokument/Dokumentstapel signiert werden soll, muss der Arzt sich mittels RFID-Token oder Biometriemodul („Willensbekundung“) authentisieren. Der Arzt kann somit ohne erneute Eingabe der Signatur-PIN weitere Dokumentenstapel signieren.3

Ab wann ist der elektronischer Heilberufsausweis verpflichtend?

Ab 01.01.2021 wird der eHBA verpflichtend zur rechtsicheren qualifizierten elektronischen Signatur (QES) von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Zudem wird der eHBA zur QES von elektronischen Arztbriefen, Zweitbefunden im Rahmen teleradiologischer Konsile sowie digitale Laborüberweisungen benötigt. Parallel soll ab 01.01.2021 die elektronische Patientenakte zur Verfügung stehen. In der ersten Realisierungsstufe ist der Praxisausweis (SMC-B-Karte) für den Zugriff ausreichend. Zukünftig wird der eHBA zur Authentifizierung und Verschlüsslung notwendig. Zudem wird für die Erstellung der Signatur des Notfalldatensatzes zwingend ein eHBA benötigt.4

Wie erhalte ich den elektronischer Heilberufsausweis?

Der eHBA ist für den Arzt mit Kosten verbunden. Je nach Anbieter können diese leicht voneinander abweichen. Die Ärztekammer ist für die Herausgabe des eHBA und die Bestätigung der Arzteigenschaft zuständig. Die Ausweiserstellung und die Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Möglichkeit der Onlineprüfung der QES u. notwendige Sperrdienst) erfolgt durch vier zertifizierte Vertrauensdienstanbieter: Bundesdruckerei, Medisign, SHC Stolle & Heinz Consultants und T-Systems.5

Weitere Informationen zu den einzelnen Anbietern sowie die Links zu den Antragsportalen der zugelassenen Anbieter finden Sie auf der Website der Landesärztekammer: https://www.aeksh.de/aerzte/mitgliedschaft/ehba.

Bei einigen Kammern, beispielsweise Schleswig-Holstein, muss sich der Antragssteller im Portal der jeweiligen Kammer zunächst für die Beantragung des eHBA registrieren, um eine Vorgangsnummer zu erhalten.

Verfahren Beantragung eHBA

Beantragung eHBA

(Quelle: Bundesdruckerei (o.J.): Signatur und Authentifikation im digitalen Gesundheitswesen, URL: https://www.bundesdruckerei.de/de/loesungen/Elektronischer-Heilberufsausweis-eHBA, Letzter Zugriff: 20.10.2020)

Sobald Sie den eHBA erhalten haben, sollten Sie Ihren individuellen PIN für Ihren eHBA festlegen. Dies sollte, wenn möglich, direkt über das Praxisverwaltungssystem erfolgen. Hierfür ist ein eHealth-Konnektor sowie ein entsprechend angepasstes Praxisverwaltungssystem notwendig.6

Wieviel Fördergeld erhalte ich für den elektronischer Heilberufsausweis?

Die Kosten für den eHBA entstehen insbesondere aus den Anforderungen des Gesetzgebers, dass der eHBA eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) enthalten muss. Die QES wird lediglich von wenigen Anbietern angeboten und unterliegt anspruchsvollen technischen Anforderungen und Prüfungen. Auch die Identifikation des antragstellenden Arztes gemäß den gesetzlichen Anforderungen sowie die Bereitstellung der so genannten Public-Key-Infrastruktur, über welche ausgestellte Signaturen über 30 Jahre auf Gültigkeit geprüft werden können, sind mit hohen Kosten verbunden. Der eHBA wird mit 11, 63 € je Quartal gefördert.7

Wieviel Fördergeld erhalte ich für den elektronischen Arztbrief?

Der Gesetzgeber fördert den Versand elektronischer Arztbriefe in der vertragsärztlichen Versorgung, wenn die eArztbriefe mittels QES signiert werden. Praxen müssen hierfür den Kommunikationsdienst (KIM) einsetzen. Da Sender und Empfänger gleichermaßen in die technische Infrastruktur investieren müssen, wird die Förderung von 55 Cent pro Brief zwischen beiden aufgeteilt.8


1 Vgl.: Medisign (2020): Heilberufsausweise mit und ohne TI-Funktion, URL: https://www.medisign.de, letzter Zugriff: 20.10.2020

2 Vgl.: Deutsches Ärzteblatt (o.J.): Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA), URL: https://www.aerzteblatt.de/ehba, letzter Zugriff: 20.10.2020

3 Vgl. Waldmann, Ulrich (2009): Die elektronische Mehrfachsignatur mit dem neuen Heilberufsausweis, URL: http://www.telemedizinfuehrer.de/, Letzter Zugriff: 20.10.2020

4 Vgl.: Deutsches Ärzteblatt (o.J.): Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA), URL: https://www.aerzteblatt.de/ehba, letzter Zugriff: 20.10.2020

5 Vgl.: Deutsches Ärzteblatt (o.J.): Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA), URL: https://www.aerzteblatt.de/ehba, letzter Zugriff: 20.10.2020

6 Vgl.: ebd.

7 Vgl.: Deutsches Ärzteblatt (o.J.): Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA), URL: https://www.aerzteblatt.de/ehba, letzter Zugriff: 20.10.2020

8 Vgl.: KBV (o.J.): Elektronischer Arztbrief, URL: https://www.kbv.de/html/earztbrief.php, letzter Zugriff: 20.10.2020

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