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Was ist die „Neupatientenregelung“?

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Die sog. Neupatientenregelung wurde im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) auf den Weg gebracht, das zum 11. Mai 2019 in Kraft trat.

Hintergrund für die Einführung der Regelung war, dass es für Patienten und Patientinnen schwer war, bei manchen Fach- und Hausärzten, einen zeitnahen Termin zu bekommen. Neupatienten wurden oft gar nicht mehr angenommen.

Die Regierung beschloss damals u.a. die extrabudgetäre Vergütung für neu aufgenommene Patienten, die sog. Neupatienten. Als Neupatienten wurden dabei Patienten und Patientinnen bezeichnet, die entweder erstmals oder erstmals seit mehr als zwei Jahren wieder in der jeweiligen Arztpraxis behandelt wurden.

Damit verbunden war die Verpflichtung, mehr Sprechstundenzeiten anzubieten. Das Mindestsprechstundenangebot der niedergelassenen Ärzte wurde dementsprechend verbindlich erweitert:

  • Mindestens 25 Stunden pro Woche (Hausbesuchszeiten wurden angerechnet),
  • Facharztgruppen der grundversorgenden und wohnortnahen Versorgung (z.B. konservativ tätige Augenärzte, Frauenärzte, HNO-Ärzte) mussten mindestens 5 Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten.

Wortlaut des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Bundesgesetzblatt

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