Früher galt es als wettbewerbswidrige Irreführung, wenn sich eine Arztpraxis als “Zentrum” bezeichnet hat, deren Struktur weder personell noch sachlich über das übliche Angebot einer Gemeinschaftspraxis hinausgeht. Das gilt heute nicht mehr. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat im Mai 2023 entschieden, dass sich auch eine Praxis mit nur zwei Ärzten “Zentrum” nennen darf.
Das OLG urteilte, dass der Begriff „Zentrum“ im medizinischen Bereich nicht (mehr) auf eine besondere Größe hinweise. Das sei im Gesetz klar geregelt: Nach den aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen erfordere ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) keine bestimmte Größe (§ 95 Abs. 1 S. 1 SGB V). Das früher bestehende Erfordernis einer fachübergreifenden Kooperation sei 2015 auch entfallen. Praxen mit nur zwei tätigen Ärzten dürfen sich demnach als “Zentrum”, “Ärztezentrum” oder auch als “Medizinisches Versorgungszentrum” bezeichnen. „Das häufige Auftreten der (Versorgungs-)Zentren auf dem Markt der Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen wirkt einem Verständnis entgegen, dass von einer überdurchschnittlichen Größe der Praxis ausgeht“, untermauerte der Senat seine Einschätzung.