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BGH: Keine Privathaftung für Corona-Impfschäden bis April 2023

21.11.2025 | Info

Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte für mögliche Aufklärungs- oder Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung, die bis zum 7. April 2023 durchgeführt wurde, nicht persönlich haften. Verantwortlich ist in diesen Fällen der Staat – und zwar im Rahmen der sogenannten Amtshaftung.

Hintergrund des Falls

Ein Patient hatte eine Hausärztin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagt. Er machte geltend, nach einer im Dezember 2021 verabreichten Booster-Impfung eine Herzerkrankung entwickelt zu haben. Er war der Ansicht, die Ärztin habe ihn nicht ausreichend aufgeklärt und die Impfung fehlerhaft durchgeführt.

Sowohl das Landgericht Dortmund als auch das Oberlandesgericht Hamm wiesen die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein – ohne Erfolg.

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar: Ärztinnen und Ärzte, die bis zum 7. April 2023 Corona-Impfungen auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) durchführten, handelten im Auftrag des Staates. Damit waren sie Verwaltungshelfer, also in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig.

Folge:
➡️ Etwaige Fehler bei Aufklärung oder Behandlung gelten als Amtspflichtverletzungen,
➡️ Haftungsadressat ist nicht die Ärztin oder der Arzt, sondern der Staat (Art. 34 GG).

Begründung

Die Impfungen waren Teil der staatlichen Impfkampagne und dienten nicht nur dem individuellen, sondern auch dem öffentlichen Gesundheitsschutz.

Ärztinnen und Ärzte waren in die staatliche Impfstrategie organisatorisch eingebunden und hatten kaum Entscheidungsspielraum bei Durchführung und Abläufen.

Die Durchführung der Impfungen erfolgte auf Grundlage eines gesetzlich geregelten Anspruchs auf Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2.

Bedeutung für die Praxis

  • Keine persönliche Haftung für Impfschäden, wenn die Impfung bis zum 7. April 2023 nach der CoronaImpfV erfolgte.
  • Haftungsansprüche müssen gegen den Staat (Amtshaftung) gerichtet werden.
  • ACHTUNG: Nach dem 7. April 2023 gilt die Impfverordnung nicht mehr – danach erbrachte Impfungen fallen wieder unter die Privathaftung.

Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 185/2025 vom 9. Oktober 2025
Urteil vom 9. Oktober 2025 – III ZR 180/24

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