Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Arzt- und Psychotherapeutenpraxen sowie auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) werden nicht ausdrücklich im BFSG benannt. Gleichwohl gilt das Gesetz zumeist auch für sie.
Was hat es mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf sich?
Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um und soll sicherstellen, dass Produkte und Dienstleistungen von allen Menschen – unabhängig von individuellen Fähigkeiten – ohne besondere Erschwernisse genutzt werden können. Für Niedergelassene ist dieses Gesetz vor allem im Hinblick auf digitale Angebote über die Praxis-Website wie z. B. Kontaktformulare, Video-Sprechstunden und Online-Terminbuchungen relevant.
Wen betrifft das BFSG?
Das BFSG richtet sich insbesondere an Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten. Das Gesetz greift
- wenn von Arztpraxen digitale Dienstleistungen, wie z. B. Kontaktformulare, Online-Terminbuchungen oder Video-Sprechstunden über eine Website oder App anbieten.
- NICHT bei reinen Informationsseiten, die keine Interaktion ermöglichen.
- NICHT bei Kleinstunternehmen (d. h. Arztpraxen mit weniger als 10 Mitarbeitenden UND einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von unter 2 Millionen Euro).
Zum Jahresumsatz hat der Sächsische Hausärztinnen- und Hausärzteverband e.V. zwei Beispiele veröffentlicht:
Rechenbeispiel HZV
Hat Ihre Praxis 2024 im Durchschnitt pro Quartal über 5.882 HZV-Versicherte zu einem Fallwert von ca. 85,00 Euro behandelt, haben Sie einen Umsatz von über 2 Mio. Euro erreicht.Rechenbeispiel KVS
HatIhrePraxis2024imDurchschnittproQuartalüber 7.692KV-Versicherte zu einem Fallwert von ca. 65,00 Euro behandelt, haben Sie einen Umsatz von über 2 Mio. Euro erreicht.
Wann gelten digitale Produkte und Dienstleistungen als barrierefrei?
Barrierefreiheit liegt gemäß Legaldefinition des § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG vor, wenn die betroffenen Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dies bedeutet für die Gestaltung von Praxis-Websites unter anderem flexible Navigationsmöglichkeiten (z. B. auch ohne Maus), eine kontrastreiche Darstellung, eine ausreichend große Schrift, eine Tauglichkeit zum Vorlesen mittels eines sog. Screenreaders, Informationen in Leichter Sprache und anderes.
Zudem gibt es folgende Pflichten:
- Barrierefreiheitserklärung: Auf der Praxis-Website muss eine Barrierefreiheitserklärung öffentlich einsehbar sein. Sie muss Angaben enthalten, wie barrierefrei die Website ist, welche Bereiche (noch) nicht den Anforderungen entsprechen und wie Seitenbesucher auf Barrieren aufmerksam machen können. Fehlt diese Erklärung oder ist sie fehlerhaft, gilt die Website formell als nicht barrierefrei. und zwar auch dann, wenn sie es ansonsten ist.
- Dokumentation: Maßnahmen zur Barrierefreiheit und Konformitätserklärungen müssen dokumentiert und nachgewiesen werden.
- Regelmäßige Überprüfungen: Die Barrierefreiheit muss regelmäßig getestet werden.
Was ist mit Angeboten externer Dienstleister auf der Praxis-Website?
Häufig genutzte Angebote externer Dienstleister sind unter anderem Online-Terminvereinbarungen und Online-Rezeptionen. Für die Barrierefreiheit dieser Produkte ist zunächst der externe Dienstleister verantwortlich. Wir bewegen uns hier allerdings in einem Graubereich. Ist das externe Tool direkt in der Website eingebunden, wirkt es also so, als gehöre es untrennbar zur Website, dann ist – rechtlich gesehen – die Praxis, die das Tool auf der Website betreibt, für dessen Barrierefreiheit verantwortlich. Ein bloßer Link auf eine Terminbuchungsseite genügt hingegen nicht für die Anwendung des BFSG. Dann ist allein der externe Dienstleister zuständig.
Fristen und Konsequenzen
Übergangsregelung: Bestehende Websites haben bis zum 28. Juni 2030 Zeit für die vollständige Umsetzung. Neue digitale Angebote müssen jedoch ab sofort barrierefrei gestaltet werden.
Wer das BFSG nicht umsetzt, riskiert empfindliche Bußgelder (bis zu 100.000 Euro), Abmahnungen und/oder Unterlassungsklagen und Verwaltungsverfahren.
Was ist jetzt zu tun?
- Wenn Sie bereits eine Website haben, die vor dem 28.06.2025 erstellt wurde, haben Sie bis 2030 Zeit, die Website voll barrierefrei zu machen. je eher Sie die Website anpassen oder anpassen lassen, desto besser.
- Erheben Sie den Ist-Zustand. Stellen Sie fest, was getan werden muss.
- Sprechen Sie mit den externen Dienstleistern, deren Angebote Sie ggf. auf Ihrer Website verwenden. Erfüllen die Produkte die Anforderungen des BFSG?
- Beauftragen Sie das Unternehmen, das Ihre Website erstellt hat, ggf. mit der Überarbeitung der Website und
- denken Sie auch an die Barrierefreiheitserklärung.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Website den Anforderungen entspricht, wenden Sie sich gerne per E-Mail via barrierefrei@mediageno.de an unser Tochterunternehmen mediageno.


